Finanzielles
Elternbeiträge gültig ab 01. September 2023
Monatliche Gebühren für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt
Ab September des Jahres, in dem Ihr Kind 3 Jahre alt wird, übernimmt der Freistaat Bayern automatisch 100 € Ihrer monatlichen Kosten für den Kindergartenplatz.
3 bis 4 Stunden 160,00 €
4 bis 5 Stunden 180,00 €
5 bis 6 Stunden 200,00 €
6 bis 7 Stunden 220,00 €
7 bis 8 Stunden 240,00 €
8 bis 9 Stunden 260,00 €
9 bis 10 Stunden 280,00€
Monatliche Gebühren für Kinder unter 3 Jahren
3 bis 4 Stunden 260,00 €
4 bis 5 Stunden 300,00 €
5 bis 6 Stunden 340,00 €
6 bis 7 Stunden 380,00 €
7 bis 8 Stunden 420,00 €
8 bis 9 Stunden 460,00 €
9 bis 10 Stunden 500,00€
Für das zweite Kind in einer Einrichtung sind die Beiträge ermäßigt, bei drei Kindern zeitgleich in der Einrichtung, ist das dritte Kind Beitragsfrei. Zu den ermäßigten Kosten kontaktieren Sie uns gerne.
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Übersicht zu Gebührenförderungen und Beitragsermäßigungen Stand: November 2022
Kinder haben ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Damit der Elternbeitrag keine Zugangshürde zur frühkindlichen Erziehung und Bildung darstellt und die Geltendmachung des Rechtsanspruchs des Kindes auf einen Betreuungsplatz nicht aus finanziellen Gründen scheitert, entlastet der Freistaat Bayern und die jeweilige Kommune Eltern finanziell bei den Elternbeiträgen.
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Beitragszuschuss
Elternbeiträge werden für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, und wird bis zur Einschulung gezahlt. Die Auszahlung des Beitragszuschusses erfolgt an die Kindertagesstätten.
Ein Antrag der Eltern ist nicht erforderlich.
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Bayerisches Krippengeld
Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Elternbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Bayerischen Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit gekoppelt. Das Bayerische Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze (60.000,00 € sowie zusätzlich 5.000,00 € je weiterem Kind) nicht übersteigt.
Zuständig für das bayerische Krippengeld ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales
Startseite: https://www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld/
Zur Antragsstellung: https://www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld/antrag/index.php
Servicetelefon: 0931 320 909 29
(Erreichbarkeit von Montag bis Donnerstag zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr, am Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr)
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(Teil-) Erlass des Elternbeitrags durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Beziehern von Wohngeld, Kinderzuschlag, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, (Arbeitslosengeld II, falls keine Übernahme durch das Jobcenter erfolgt), werden auf Antrag die Elternbeiträge vollständig erlassen.
Teilerlasse der Beiträge sind möglich, wenn die finanzielle Belastung nicht zumutbar ist. Maßgeblich für die Überprüfung der Unzumutbarkeit ist die Höhe des Haushaltseinkommens. Hierfür ist stets eine Überprüfung des Einzelfalls notwendig.
Zuständig für die Antragsstellung für Kinder, die in der Stadt Ansbach wohnen:
Amt für Familie und Jugend der Stadt Ansbach
Nürnberger Str. 32 - 91522 Ansbach
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Erlass des Elternbeitrags durch das Jobcenter
Bezieher von ALG II (ohne zusätzlichen ALG I Bezug), die der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen oder an berufsbezogenen Kursen/Maßnahmen teilnehmen oder arbeitend sind (sog. Aufstocker) können in der Regel einen Antrag auf Übernahme der Elternbeiträge stellen.
Jobcenter Stadt Ansbach
Schalkhäuser Str. 40 - 91522 Ansbach
Zuständig ist Ihr jeweiliger Arbeitsvermittler - Ihre jeweilige Arbeitsvermittlerin.
E-Mail: jobcenter-ansbach.integration@jobcenter-ge.de
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Kostenübernahme des Mittagessens
Bezieher von ALG II-Leistungen können im Rahmen von „Bildung und Teilhabe (BuT)“ einen Antrag auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen stellen.
Jobcenter Stadt Ansbach
Schalkhäuser Str. 40 - 91522 Ansbach
Bezieher von Wohngeld, Kinderzuschlag, Hilfe zum Lebensunterhalt/ Grundsicherung (vom Amt für Soziales der Stadt Ansbach), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können im Rahmen von „Bildung und Teilhabe (BuT)“ einen Antrag auf Übernahme der Kosten für das Mittagessen stellen.
Amt für Soziales der Stadt Ansbach
Nürnberger Str. 32 - 91522 Ansbach
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Steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) können Kosten für die Kinderbetreuung zu zwei Dritteln, jedoch maximal 4.000,00 € je Kind pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.