Finanzielles

• Für den Besuch der Kindertageseinrichtungen werden folgende monatliche Gebühren erhoben:

1. Kinderkrippen und Betreuung von Kindern unter 2 Jahren 6 Monaten in Kindergärten und Häusern für Kinder

bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit ab 01.09.2023 ab 01.09.2024 von

über drei bis vier Stunden € 174,00 € 184,00

über vier bis fünf Stunden € 207,00 € 217,00

über fünf bis sechs Stunden € 239,00 € 249,00

über sechs bis sieben Stunden € 272,00 € 282,00

über sieben bis acht Stunden € 303,00 € 313,00

über acht bis neun Stunden € 336,00 € 346,00

über neun bis zehn Stunden € 367,00 € 377,00

2. Kindergärten, Kinderhorte und Horte in Form der Kooperativen Ganztagsbildung bei Betreuung von Kindern

ab 2 Jahren 6 Monaten

bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit ab 01.09.2023 ab 01.09.2024 von

über einer bis zwei Stunden (nur Einrichtungen der Kooperativen Ganztagsbildung) € 68,00 € 78,00

über zwei bis drei Stunden (nur Einrichtungen der Kooperativen Ganztagsbildung) € 80,00 € 90,00

über drei bis vier Stunden € 92,00 € 102,00

über vier bis fünf Stunden € 104,00 € 114,00

über fünf bis sechs Stunden € 116,00 € 126,00

über sechs bis sieben Stunden € 129,00 € 139,00

über sieben bis acht Stunden € 141,00 € 151,00

über acht bis neun Stunden € 154,00 € 164,00

über neun bis zehn Stunden € 167,00 € 177,00

• Geschwisterermäßigung:

Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig städtische Kindertageseinrichtungen, so ermäßigen sich die monatlichen Benutzungsgebühren nach Absatz 1 für jedes Kind um Euro 20,00. Dies gilt nicht für Kurzzeitbuchungen mit einem zeitlichen Umfang von weniger als drei Kalendermonaten.

• Stichtagsbezogene Gebührenermäßigung:

Ab dem 1. September des Kalenderjahres, in dem ein Kind das 3. Lebensjahr vollendet, ermäßigt sich die nach § 3 dieser Satzung errechnete Gebühr um den sich nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz sowie der dazu erlassenen Ausführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung genannten Betrag. Die Gebührenermäßigung gilt maximal bis zur Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Gebühr nach § 3 Abs. 1.

Eine Verrechnung mit der Verpflegungsgebühr nach § 3 Abs. 6 dieser Satzung erfolgt nicht.

Die Ermäßigung endet mit dem Schuleintritt. Sie entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.

• Verpflegungsgebühr:

Für die Teilnahme an der täglichen Verpflegung werden folgende monatliche Gebühren erhoben:

Verpflegung ab 01.09.2023

Mittagessen € 50,00

Getränke € 3,00

Wird in Krippen, Kindergärten, Kinderhorten und Horten in Form der Kooperativen Ganztagsbildung an der Verpflegung regelmäßig an weniger als fünf Wochentagen teilgenommen, so reduziert sich die Gebühr entsprechend.

Die Verpflegungsgebühr ist unabhängig von der regelmäßigen Inanspruchnahme für jeden angefangenen Monat in voller Höhe zu entrichten. Schließzeiten der Einrichtung von bis zu 30 Tagen im Jahr und darüber hinaus krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten des lt. Betreuungsvertrag besuchenden Kindes lassen die Entstehung und Erhebung der vollen monatlichen Gebühr für die Verpflegung unberührt. Wird die Einrichtung während des gesamten Kalendermonats nicht besucht, kann die Gebühr auf Antrag rückerstattet werden.

Die Buchung der Mittagsverpflegung ist für Krippen- und Hortkinder verpflichtend.

Zusätzlich zu den Gebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtung können gelegentlich Kosten für verschiedene Ausflüge anfallen.

• Gebührenbefreiung:

Die Gebühren können auf Antrag beim Stadtjugendamt Erlangen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Aufbringung der Mittel aus dem Familieneinkommen nicht zumutbar ist.

Den Antrag auf Gebührenbefreiung, die Satzung und die Gebührensatzung finden Sie unter www.erlangen.de/kinderbetreuung unter "Satzungen und Gebühren"